Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Berufung ist binnen 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Für die Berufungsschrift sind die Vorschriften von Art. 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend. 5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. Luzern, 9. Juni 2006 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: |