Amtsgericht Fr. 3'406.50, Gerichtsgebühr Obergericht Fr. 1'600.--) sind durch die Kostenvorschüsse der Parteien in gleicher Höhe (Klägerin Fr. 6'200.--, Beklagte Fr. 3'206.50) gedeckt. Die Beklagten haben der Klägerin Fr. 1'193.50 (zuviel bezahlter Kostenvorschuss) zu bezahlen Die Klägerin hat die gemäss Entscheid vom 26. November 2002 einstweilen von ihr erhobene Gerichtsgebühr des Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von Fr. 400.-- definitiv zu tragen. 4. Dieses Urteil kann mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden (Art.