Es liegen damit besondere Umstände vor, die eine ermessensweise Verlegung der Kosten rechtfertigen. Den Beklagten werden die Gerichtskosten vor Amtsgericht (ausgenommen die Beweiskosten) und der Klägerin die erstinstanzlichen Beweiskosten sowie die Gerichtskosten vor Obergericht überbunden. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Die Klägerin hat am 18. Mai 2005 die restlichen Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- gemäss erstinstanzlichem Rechtsspruch an das Amtsgericht bezahlt. Diese Zahlung wird bei der Kostenabrechnung als erstinstanzlicher Kostenvorschuss behandelt (Fr. 1'900.-- und Fr. 2'700.--). U r t e i l s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen.