Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben vor Amtsgericht Einreden erhoben, die nach herrschender Praxis nicht zulässig gewesen wären. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass das Amtsgericht den Forderungsprozess vorwegnehmen würde. Erfolglos war die Klägerin hingegen im Appellationsverfahren. Es liegen damit besondere Umstände vor, die eine ermessensweise Verlegung der Kosten rechtfertigen.