Auf dieses Gutachten ist - unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts - abzustellen. Die Kosten für die Mängelbehebung, soweit sie die Klägerin zu vertreten hat, übersteigen somit die maximale Pfandsumme von Fr. 26'837.95. Auch diesbezüglich bestehen nunmehr liquide Verhältnisse. 4. Die Klage auf Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts ist deshalb abzuweisen. Die Beklagten sind zu ermächtigen, das auf Grundstück Nr. X2/GB Z provisorisch eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen. 5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO).