Bezüglich der Verbesserungskosten führt die Klägerin aus, es gehe vorliegend nur um die Feststellung der Pfandrechtsforderung. Die Gutachten würden zudem bestritten. Das Amtsgericht hat am 31. März 2003 eine vorsorgliche Beweisabnahme nach § 228 ZPO über die geltend gemachten Mängel angeordnet. Der Experte D, dipl. Architekt ETH/HTL/SIA, hielt fest, die Ausführungen der Flachdacharbeiten entsprächen nicht den Vorgaben gemäss Werkvertrag. Die Ausführung weiche konstruktiv und materialmässig von der vereinbarten Ausführung ab. Die ausgeführte Konstruktion sei für die geforderte Nutzung ungenügend und habe vor der Fertigstellung des Werkes zu Schäden geführt.