Deshalb sei am 16. April 2004 die Spenglerei G mit der Sanierung des Dachs beauftragt worden. Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2004 rechtzeitig zugestellt worden wäre, wären die Bedingungen für die Beklagten nicht akzeptabel gewesen. Es trifft zu, dass der Unternehmer gemäss Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 ein Vorrecht auf Nachbesserung hat. Die Klägerin hat aber die Nachbesserung von der vorgängigen Sicherstellung des Werklohnes abhängig gemacht und weitere Bedingungen gestellt, was nicht angeht. Auch bei Geltung der SIA-Norm 118 kann der Werklohn zurückbehalten werden, um den Nachbesserungsanspruch genügend zu sichern.