Die Klägerin macht geltend, falls sich die Beklagten auf die Bestimmungen des Werkvertrages stützen könnten, stehe ihr ein Nachbesserungsrecht zu, was ein Minderungsrecht der Beklagten ausschliesse. Sie habe mit Schreiben vom 14. April 2004 die Nachbesserung gegen Sicherstellung der Werklohnforderung von Fr. 42'390.45 offeriert. Eine Sicherstellung sei aber nicht erfolgt. Die Beklagten entgegnen, sie hätten der Klägerin Frist bis zum 15. April 2004 zur Nachbesserung gesetzt. Das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2004 sei ihr bis zum 15. April 2004 nicht zugegangen. Deshalb sei am 16. April 2004 die Spenglerei G mit der Sanierung des Dachs beauftragt worden.