Die Klägerin hat ihre Arbeiten am 11. September 2002 vorzeitig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch kleinere Abschlussarbeiten offen. Architekt F erhob am 15. Januar 2003 Mängelrüge, die Beklagten am 30. Januar 2003. Die Mängelrügen erfolgten unbestrittenermassen rechtzeitig (Art. 172 ff. SIA-Norm 118) und genügend substanziiert. Diesbezüglich liegen liquide Verhältnisse vor. 3.6.2. Die Klägerin macht geltend, falls sich die Beklagten auf die Bestimmungen des Werkvertrages stützen könnten, stehe ihr ein Nachbesserungsrecht zu, was ein Minderungsrecht der Beklagten ausschliesse.