ZR 56 [1957] Nr. 90). Damit kann offen bleiben, ob die Anerkennung der Forderung durch die WBG A in Kenntnis des bevorstehenden Konkurses (Konkurseröffnung am 20.5.2003) sittenwidrig und damit nichtig war oder nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die WBG A den Beklagten die Mängelrechte abgetreten hat. 3.6. Es bleibt damit zu prüfen, ob sich die Beklagten bezüglich der geltend gemachten Werkmängel auf liquide Verhältnisse berufen können. 3.6.1. Die Klägerin und die WBG A haben in ihrem Werkvertrag die SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil übernommen. Die Klägerin hat ihre Arbeiten am 11. September 2002 vorzeitig eingestellt.