Das Gericht hat im Eintragungsverfahren festzustellen, ob die Forderung des Unternehmers als Pfandsumme Bestand hat oder nicht. Es kann dem klagenden Unternehmer deshalb nichts helfen, wenn er zur Stütze seiner Klage eine Anerkennung des Werklohnschuldners, der WBG A, vorlegt. Der Grundeigentümer ist an eine Anerkennung oder an einen Vergleich zwischen den Vertragsparteien über den geschuldeten Werklohn nicht gebunden (Reber, Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Aufl., Dietikon 1983, S. 130 und 132; AGVE 1967 Nr. 5 S. 27 ff.; ZR 56 [1957] Nr. 90).