In dieser Ausnahmesituation sind deshalb Einreden aus dem Werkvertrag zuzulassen. Es rechtfertigt sich nicht, den Beklagten einen neuen Prozess zuzumuten, dessen Ergebnis klar voraussehbar ist. 3.5. Der Kläger beruft sich auch vor Obergericht darauf, dass die WBG A die Forderung anlässlich des Aussöhnungsversuchs vom 3. April 2003 anerkannt und ihre Zustimmung zur Eintragung des definitiven Pfandrechts gegeben habe. Es kommt jedoch nicht darauf an, wie sich der Schuldner (WBG A), sondern wie sich der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks zur Forderung stellt. Das Gericht hat im Eintragungsverfahren festzustellen, ob die Forderung des Unternehmers als Pfandsumme Bestand hat oder nicht.