Der pfandberechtigte Betrag sei um die vom Grundeigentümer an den Generalunternehmer bzw. Besteller bezahlte Summe zu kürzen. Eine solche Praxisänderung führe dazu, dass die Klage bereits abzuweisen wäre, weil die Beklagten der WBG A mit der gutgläubig erfolgten Bezahlung der Fr. 700'000.-- die von der Klägerin in einem frühen Baustadium geleisteten Arbeiten abgegolten hätten. Dazu ist nicht Stellung zu nehmen, weil die Klage aus einem andern Grund abgewiesen werden muss. 3.3. Das Amtsgericht hat Einreden der Beklagten aus dem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der WBG A zugelassen, insbesondere das Recht auf Mängelrügen.