O., N 843 f.). Die blosse Feststellung der Forderung als Pfandsumme ist nach dieser Ansicht gegenüber der WBG A nicht verbindlich und umgekehrt ist die Anerkennung durch diese für den Pfandeigentümer nicht verbindlich. Einwendungen der Beklagten aus dem Werkvertrag zwischen der WBG A und dem Kläger werden demzufolge nicht zugelassen. Die Beklagten erhalten in einem allfälligen Verwertungsverfahren Gelegenheit sich gegen die Forderung als solche zur Wehr zu setzen. Nach Art. 153 SchKG und Art. 88 VZG wird ihnen durch die Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit verschafft, den Bestand der Forderung ihrerseits durch Rechtsvorschlag zu hemmen.