ZR 79 [1980] Nr. 128 S. 276). Gemäss Teilvergleich vom 17./28. Mai 2004 einigten sich die Parteien, dass 2/3 der Arbeiten inklusive Material des Klägers auf das Grundstück Nr. X2 und 1/3 auf das Grundstück Nr. X1 entfallen. Die Aufteilung der Pfandsumme ist somit nicht mehr streitig. Es erübrigt sich deshalb zu den Ausführungen der Klägerin, wie sich die Pfandsumme richtigerweise zusammensetze, Stellung zu nehmen. Bei einer Vergütung von Fr. 40'256.90 entfallen somit Fr. 26'837.95 auf das Grundstück Nr. X2. 3. Der Streit dreht sich somit nur noch darum, welche Einreden die Beklagten als Grundeigentümer in welchem Verfahren erheben können.