Die Bestimmungen über ein Forderungspfandrecht des Subunternehmers, die zu einem verbesserten Schutz des bauenden Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung geführt hätten, wurden in der laufenden Revision des ZGB nicht weiter verfolgt. Der Kläger hat somit grundsätzlich Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts. 2.2. Für die Berechnung der Pfandsumme ist die Vergütung, welche dem pfandberechtigten Unternehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zusteht, also in der Regel der Werkpreis, massgebend (Schumacher, a.a.O., N 799; ZR 79 [1980] Nr. 128 S. 276).