Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 486 f.). Dadurch entsteht für den Bauherrn die Gefahr der Doppelzahlung. Dies ist laut Bundesgericht de lege lata in Kauf zu nehmen. Die Rechtsprechung hat trotz Kritik in der Lehre (vgl. z.B. Schmid/ Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 1716 ff.; Gauch a.a.O., N 185) am Pfandrechtsanspruch des Subunternehmers festgehalten. Die Bestimmungen über ein Forderungspfandrecht des Subunternehmers, die zu einem verbesserten Schutz des bauenden Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung geführt hätten, wurden in der laufenden Revision des ZGB nicht weiter verfolgt.