Die Parteien haben auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Der Entscheid (¿) befindet sich bei den Akten, so dass auf eine Edition verzichtet werden kann. Dass die WBG A in Konkurs fiel und das Verfahren mangels Aktiven am 3. September 2003 eingestellt wurde, ist unbestritten und geht aus dem Schreiben des Konkursamtes vom 13. Oktober 2003 hervor. Eine Edition der Konkursakten erübrigt sich deshalb. Weitere Beweisanträge sind nicht erfolgt. 2. 2.1. Die Klägerin hat den Werkvertrag nicht mit den Beklagten als Grundeigentümer, sondern mit der WBG A geschlossen.