Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 13. Mai 2005 Appellation ein. Sie beantragte, sie sei zu ermächtigen, zu ihren Gunsten und zu Lasten des im Eigentum der Beklagen stehenden Stockwerkeigentumsgrundstückes Nr. X2/Grundbuch Z ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 26'837.95 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Oktober 2002 definitiv eintragen zu lassen. In der Appellationsbegründung vom 12. September 2005 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagten beantragten in der Appellationsantwort vom 14. November 2005, die Appellation sei abzuweisen. F. Die Parteien haben auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet.