Die Beklagten beantragten in der Klageantwort vom 22. Mai 2003, die Klage sei abzuweisen. In der Replik vom 7. Juli 2003 und der Duplik vom 18. August 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Mit Urteil vom 21. April 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Beklagten wurden ermächtigt, gegen Vorlage des rechtskräftigen Urteils das auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. X2/GB Z zugunsten der Klägerin provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht von Fr. 33'256.90 nebst 6 % Zins seit dem 1. Oktober 2002 löschen zu lassen. E. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 13. Mai 2005 Appellation ein.