Nr. X1 stand bei Vertragsabschluss im Eigentum der WBG A. Nr. X2 steht seit dem 31. Dezember 2001 im Miteigentum zu je 1/2 der Beklagten B und C. Heute stehen beide Stockwerkeigentumsgrundstücke im Eigentum der Beklagten. B. Mit Entscheid vom 26. November 2002 wies der Amtsgerichtspräsident das Grundbuchamt an, zu Gunsten der Klägerin Bauhandwerkerpfandrechte auf Grundstück Nr. X1 im Umfang von Fr. 7'000.-- und auf Grundstück Nr. X2 im Umfang von Fr. 33'256.90, je nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 2002, vorläufig einzutragen.