11 05 68 Urteil des Obergerichts, I. Kammer, vom 9. Juni 2006 S a c h v e r h a l t A. Mit Werkvertrag vom 14. Juni 2002 übertrug die Wohnbaugenossenschaft (WBG) A als Bauherrin der Klägerin als Unternehmerin zum Pauschalpreis von Fr. 42'000.-- die Ausführung von Flachdacharbeiten an den Terrassen und Spenglerarbeiten am Neubau eines Terrassenhauses auf dem Grundstück Nr. X in Z. Die Stammparzelle Nr. X ist aufgeteilt in die Stockwerkeigentumsgrundstücke Nr. X1 (Wertquote 400/1000) und Nr. X2 (Wertquote 600/1000). Nr. X1 stand bei Vertragsabschluss im Eigentum der WBG A. Nr. X2 steht seit dem 31. Dezember 2001 im Miteigentum zu je 1/2 der Beklagten B und C.