{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-68-2_2006-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2909", "Checksum": "4489d7df84507d3f9b07923295857a71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 68.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsident der I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. 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Juni 2004 hat das Amtsgericht den Experten E, Architekt/Bauökonom NDK, beauftragt, die Kosten der Behebung der von der Klägerin verursachten Mängel zu ermitteln bzw. die Rechnung der Spenglerei G zu überprüfen. In der Expertise vom 10. November 2004 hat der Experte E die Kosten der Verbesserung der von der Klägerin verursachten Mängel mit Fr. 33'888.25 beziffert. Auf dieses Gutachten ist - unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts - abzustellen. Die Kosten für die Mängelbehebung, soweit sie die Klägerin zu vertreten hat, übersteigen somit die maximale Pfandsumme von Fr. 26'837.95. Auch diesbezüglich bestehen nunmehr liquide Verhältnisse. 4. Die Klage auf Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts ist deshalb abzuweisen. Die Beklagten sind zu ermächtigen, das auf Grundstück Nr. X2/GB Z provisorisch eingetragene Pfandrecht löschen zu lassen. 5. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 119 Abs. 1 ZPO). Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter Gerichts- und Parteikosten nach Ermessen verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben vor Amtsgericht Einreden erhoben, die nach herrschender Praxis nicht zulässig gewesen wären. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass das Amtsgericht den Forderungsprozess vorwegnehmen würde. Erfolglos war die Klägerin hingegen im Appellationsverfahren. Es liegen damit besondere Umstände vor, die eine ermessensweise Verlegung der Kosten rechtfertigen. Den Beklagten werden die Gerichtskosten vor Amtsgericht (ausgenommen die Beweiskosten) und der Klägerin die erstinstanzlichen Beweiskosten sowie die Gerichtskosten vor Obergericht überbunden. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Die Klägerin hat am 18. Mai 2005 die restlichen Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- gemäss erstinstanzlichem Rechtsspruch an das Amtsgericht bezahlt. Diese Zahlung wird bei der Kostenabrechnung als erstinstanzlicher Kostenvorschuss behandelt (Fr. 1'900.-- und Fr. 2'700.--). U r t e i l s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagten werden ermächtigt, beim Grundbuchamt gegen Vorlage des rechtskräftigen Urteils das auf dem in ihrem Eigentum stehenden Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. X\"/GB Z zugunsten der Klägerin für die Pfandsumme von Fr. 33'256.90 nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 2002 provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht löschen zu lassen. 3. Die Beklagten tragen die erstinstanzliche Gerichtsgebühr, die Klägerin alle übrigen Gerichtskosten. Beide Parteien tragen je ihre eigenen Parteikosten. Die Gerichtskosten von Fr. 9'406.50 (Gerichtsgebühr Amtsgericht Fr. 4'400.--, Beweiskosten Amtsgericht Fr. 3'406.50, Gerichtsgebühr Obergericht Fr. 1'600.--) sind durch die Kostenvorschüsse der Parteien in gleicher Höhe (Klägerin Fr. 6'200.--, Beklagte Fr. 3'206.50) gedeckt. Die Beklagten haben der Klägerin Fr. 1'193.50 (zuviel bezahlter Kostenvorschuss) zu bezahlen Die Klägerin hat die gemäss Entscheid vom 26. November 2002 einstweilen von ihr erhobene Gerichtsgebühr des Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von Fr. 400.-- definitiv zu tragen. 4. Dieses Urteil kann mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten werden. Mit der Berufung kann nur eine Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege). Die Berufung ist binnen 30 Tagen beim Obergericht einzureichen. Für die Berufungsschrift sind die Vorschriften von Art. 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend. 5. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. Luzern, 9. Juni 2006 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: |"}