{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-68-2_2006-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2909", "Checksum": "4489d7df84507d3f9b07923295857a71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 68.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsident der I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. 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Andernfalls könnte jeder Feststellungsprozess von der beklagten Partei in einen Forderungsprozess umgewandelt werden. Nachdem das Amtsgericht die Einreden aber geprüft und den Forderungsprozess vorweggenommen hat, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses Vorgehen hat. Die Appellation gemäss der luzernischen ZPO ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Neue Tatsachen können vorgetragen werden (§ 252 ZPO). Das Obergericht beurteilt die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (§ 246 ZPO). Es genügt deshalb, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Appellationserklärung liquide sind. In dieser Ausnahmesituation sind deshalb Einreden aus dem Werkvertrag zuzulassen. Es rechtfertigt sich nicht, den Beklagten einen neuen Prozess zuzumuten, dessen Ergebnis klar voraussehbar ist. 3.5. Der Kläger beruft sich auch vor Obergericht darauf, dass die WBG A die Forderung anlässlich des Aussöhnungsversuchs vom 3. April 2003 anerkannt und ihre Zustimmung zur Eintragung des definitiven Pfandrechts gegeben habe. Es kommt jedoch nicht darauf an, wie sich der Schuldner (WBG A), sondern wie sich der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks zur Forderung stellt. Das Gericht hat im Eintragungsverfahren festzustellen, ob die Forderung des Unternehmers als Pfandsumme Bestand hat oder nicht. Es kann dem klagenden Unternehmer deshalb nichts helfen, wenn er zur Stütze seiner Klage eine Anerkennung des Werklohnschuldners, der WBG A, vorlegt. Der Grundeigentümer ist an eine Anerkennung oder an einen Vergleich zwischen den Vertragsparteien über den geschuldeten Werklohn nicht gebunden (Reber, Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Aufl., Dietikon 1983, S. 130 und 132; AGVE 1967 Nr. 5 S. 27 ff.; ZR 56 [1957] Nr. 90). Damit kann offen bleiben, ob die Anerkennung der Forderung durch die WBG A in Kenntnis des bevorstehenden Konkurses (Konkurseröffnung am 20.5.2003) sittenwidrig und damit nichtig war oder nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die WBG A den Beklagten die Mängelrechte abgetreten hat. 3.6. Es bleibt damit zu prüfen, ob sich die Beklagten bezüglich der geltend gemachten Werkmängel auf liquide Verhältnisse berufen können. 3.6.1. Die Klägerin und die WBG A haben in ihrem Werkvertrag die SIA-Norm 118 als Vertragsbestandteil übernommen. Die Klägerin hat ihre Arbeiten am 11. September 2002 vorzeitig eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch kleinere Abschlussarbeiten offen. Architekt F erhob am 15. Januar 2003 Mängelrüge, die Beklagten am 30. Januar 2003. Die Mängelrügen erfolgten unbestrittenermassen rechtzeitig (Art. 172 ff. SIA-Norm 118) und genügend substanziiert. Diesbezüglich liegen liquide Verhältnisse vor. 3.6.2. Die Klägerin macht geltend, falls sich die Beklagten auf die Bestimmungen des Werkvertrages stützen könnten, stehe ihr ein Nachbesserungsrecht zu, was ein Minderungsrecht der Beklagten ausschliesse. Sie habe mit Schreiben vom 14. April 2004 die Nachbesserung gegen Sicherstellung der Werklohnforderung von Fr. 42'390.45 offeriert. Eine Sicherstellung sei aber nicht erfolgt. Die Beklagten entgegnen, sie hätten der Klägerin Frist bis zum 15. April 2004 zur Nachbesserung gesetzt. Das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2004 sei ihr bis zum 15. April 2004 nicht zugegangen. Deshalb sei am 16. April 2004 die Spenglerei G mit der Sanierung des Dachs beauftragt worden. Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 14. April 2004 rechtzeitig zugestellt worden wäre, wären die Bedingungen für die Beklagten nicht akzeptabel gewesen. Es trifft zu, dass der Unternehmer gemäss Art. 169 Abs. 1 SIA-Norm 118 ein Vorrecht auf Nachbesserung hat. Die Klägerin hat aber die Nachbesserung von der vorgängigen Sicherstellung des Werklohnes abhängig gemacht und weitere Bedingungen gestellt, was nicht angeht. Auch bei Geltung der SIA-Norm 118 kann der Werklohn zurückbehalten werden, um den Nachbesserungsanspruch genügend zu sichern. Der Kläger kann deshalb aus Art. 169 Abs. 1 der SIA-Norm 118 nichts für sich ableiten. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass ihr Schreiben vom 14. April 2004 am 15. April 2004 bei den Beklagten eingegangen ist. Diese durften somit einen Dritten mit der Sanierung beauftragen (Art. 169 Abs. 1 Ziff. 1 SIA-Norm 118). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. 3.6.3. Bezüglich der Verbesserungskosten führt die Klägerin aus, es gehe vorliegend nur um die Feststellung der Pfandrechtsforderung. Die Gutachten würden zudem bestritten. Das Amtsgericht hat am 31. März 2003 eine vorsorgliche Beweisabnahme nach § 228 ZPO über die geltend gemachten Mängel angeordnet. Der Experte D, dipl. Architekt ETH/HTL/SIA, hielt fest, die Ausführungen der Flachdacharbeiten entsprächen nicht den Vorgaben gemäss Werkvertrag. Die Ausführung weiche konstruktiv und materialmässig von der vereinbarten Ausführung ab. Die ausgeführte Konstruktion sei für die geforderte Nutzung ungenügend und habe vor der Fertigstellung des Werkes zu Schäden geführt. In der Ergänzungsexpertise vom 8. März 2004 hielt der Experte eine Totalsanierung der bestehenden Flachdächer unumgänglich. Auch bezüglich der geltend gemachten Mängel liegen somit liquide Verhältnisse vor. Der"}