{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-68-2_2006-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2909", "Checksum": "4489d7df84507d3f9b07923295857a71"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 68.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsident der I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Zulässige Einreden. | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:08", "Checksum": "3f31e6a98c5057bb356c8a4b36bc0b2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.2\nRegeste:\nArt. 839 ZGB. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Zulässige Einreden. | Sachenrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 839 ZGB. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Zulässige Einreden. ====================================================================== 11 05 68 Urteil des Obergerichts, I. Kammer, vom 9. Juni 2006 S a c h v e r h a l t A. Mit Werkvertrag vom 14. Juni 2002 übertrug die Wohnbaugenossenschaft (WBG) A als Bauherrin der Klägerin als Unternehmerin zum Pauschalpreis von Fr. 42'000.-- die Ausführung von Flachdacharbeiten an den Terrassen und Spenglerarbeiten am Neubau eines Terrassenhauses auf dem Grundstück Nr. X in Z. Die Stammparzelle Nr. X ist aufgeteilt in die Stockwerkeigentumsgrundstücke Nr. X1 (Wertquote 400/1000) und Nr. X2 (Wertquote 600/1000). Nr. X1 stand bei Vertragsabschluss im Eigentum der WBG A. Nr. X2 steht seit dem 31. Dezember 2001 im Miteigentum zu je 1/2 der Beklagten B und C. Heute stehen beide Stockwerkeigentumsgrundstücke im Eigentum der Beklagten. B. Mit Entscheid vom 26. November 2002 wies der Amtsgerichtspräsident das Grundbuchamt an, zu Gunsten der Klägerin Bauhandwerkerpfandrechte auf Grundstück Nr. X1 im Umfang von Fr. 7'000.-- und auf Grundstück Nr. X2 im Umfang von Fr. 33'256.90, je nebst 6 % Zins seit 1. Oktober 2002, vorläufig einzutragen. C. Mit Klage vom 12. März 2003 beantragte die Klägerin, sie sei zu ermächtigen, das Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundstück Nr. X2 für die Pfandsumme von Fr. 33'256.90 nebst 6 % Zins seit dem 1. Oktober 2002 beim Grundbuchamt definitiv eintragen zu lassen. Die Beklagten beantragten in der Klageantwort vom 22. Mai 2003, die Klage sei abzuweisen. In der Replik vom 7. Juli 2003 und der Duplik vom 18. August 2003 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. D. Mit Urteil vom 21. April 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Beklagten wurden ermächtigt, gegen Vorlage des rechtskräftigen Urteils das auf dem Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. X2/GB Z zugunsten der Klägerin provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht von Fr. 33'256.90 nebst 6 % Zins seit dem 1. Oktober 2002 löschen zu lassen. E. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 13. Mai 2005 Appellation ein. Sie beantragte, sie sei zu ermächtigen, zu ihren Gunsten und zu Lasten des im Eigentum der Beklagen stehenden Stockwerkeigentumsgrundstückes Nr. X2/Grundbuch Z ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 26'837.95 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Oktober 2002 definitiv eintragen zu lassen. In der Appellationsbegründung vom 12. September 2005 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagten beantragten in der Appellationsantwort vom 14. November 2005, die Appellation sei abzuweisen. F. Die Parteien haben auf die Durchführung einer Appellationsverhandlung verzichtet. E r w ä g u n g e n 1. Die neu aufgelegten Urkunden werden zu den Akten genommen. Der Entscheid (¿) befindet sich bei den Akten, so dass auf eine Edition verzichtet werden kann. Dass die WBG A in Konkurs fiel und das Verfahren mangels Aktiven am 3. September 2003 eingestellt wurde, ist unbestritten und geht aus dem Schreiben des Konkursamtes vom 13. Oktober 2003 hervor. Eine Edition der Konkursakten erübrigt sich deshalb. Weitere Beweisanträge sind nicht erfolgt. 2. 2.1. Die Klägerin hat den Werkvertrag nicht mit den Beklagten als Grundeigentümer, sondern mit der WBG A geschlossen. Als mittelbare Baugläubigerin (Subunternehmerin) geniesst sie den Schutz des Gesetzes ebenfalls (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; BGE 105 II 267; 106 II 127; 120 II 216). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies sogar dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Generalunternehmer bereits bezahlt hat (BGE 95 II 87 ff. ; Hofstetter, Basler Komm., 2. Aufl., N 10 zu Art. 839/840 ZGB; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, N 1713 ff.; Gauch, Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 183 ff.; Schumacher, Bauhandwerkerpfandrecht, 2. Aufl., Zürich 1982, N 486 f.). Dadurch entsteht für den Bauherrn die Gefahr der Doppelzahlung. Dies ist laut Bundesgericht de lege lata in Kauf zu nehmen. Die Rechtsprechung hat trotz Kritik in der Lehre (vgl. z.B. Schmid/ Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 1716 ff.; Gauch a.a.O., N 185) am Pfandrechtsanspruch des Subunternehmers festgehalten. Die Bestimmungen über ein Forderungspfandrecht des Subunternehmers, die zu einem verbesserten Schutz des bauenden Grundeigentümers vor dem Risiko einer Doppelzahlung geführt hätten, wurden in der laufenden Revision des ZGB nicht weiter verfolgt. Der Kläger hat somit grundsätzlich Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts. 2.2. Für die Berechnung der Pfandsumme ist die Vergütung, welche dem pfandberechtigten Unternehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zusteht, also in der Regel der Werkpreis, massgebend (Schumacher, a.a.O., N 799; ZR 79 [1980] Nr. 128 S. 276). Gemäss Teilvergleich vom 17./28. Mai 2004 einigten sich die Parteien, dass 2/3 der Arbeiten inklusive Material des Klägers auf das Grundstück Nr. X2 und 1/3 auf das Grundstück Nr. X1 entfallen. Die Aufteilung der Pfandsumme ist somit nicht mehr streitig. Es erübrigt sich deshalb zu den Ausführungen der Klägerin, wie sich die Pfandsumme richtigerweise zusammensetze, Stellung zu nehmen. Bei einer Vergütung von Fr. 40'256.90 entfallen somit Fr. 26'837.95 auf das Grundstück Nr. X2. 3. Der Streit dreht sich somit nur noch darum, welche Einreden die Beklagten als Grundeigentümer in welchem Verfahren erheben können. 3.1. Die Klägerin kritisiert mit ausführlicher Begründung die Erwägungen des Amtsgerichts, weil sie den Beklagten Einreden aus dem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der WBG A zugebilligt habe. Der Prozess um Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts sei kein Forderungsprozess. Alle obligationenrechtlichen Verpflichtungen des Grundeigentümers, des Bestellers und des Unternehmers würden in diesem Verfahren nicht"}