Der Sachverhalt sei nicht liquide, wenn zu seiner Feststellung Gutachten nötig seien. 3.4. Das Amtsgericht geht gestützt auf die Ansicht von Schumacher (a.a.O., N 848-850; so auch Mosimann, Der Generalunternehmervertrag im Baugewerbe, Zürich 1972, S. 162) davon aus, die Höhe der Pfandsumme sei auf das Rechtsschutzinteresse des klagenden Unternehmers zu beschränken.