Das Amtsgericht hat Einreden der Beklagten aus dem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der WBG A. zugelassen, insbesondere das Recht auf Mängelrügen. Es hat die Klage abgewiesen, weil Schadenersatzforderungen aus mangelhafter Arbeit der Klägerin die Ansprüche der Klägerin überstiegen. Die Klägerin bestreitet, dass den Beklagten Einreden aus dem Werkvertrag zustünden. Auch sei sie für die Mängel nicht verantwortlich. Sie habe die Arbeit Mitte September 2002 eingestellt. Das Flachdach sei während vier Monaten im Winter ungeschützt dagelegen. Auf die Gutachten D. und E. könne nicht abgestellt werden. Der Sachverhalt sei nicht liquide, wenn zu seiner Feststellung Gutachten nötig seien.