O., N 185; Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 1715 f.) davon aus, der unbefriedigenden Abwälzung des Insolvenzrisikos vom Unternehmer auf den Grundeigentümer sei dadurch entgegen zu wirken, dass der Unternehmer das Insolvenzrisiko des Generalunternehmers bzw. Bestellers als sein Vertragsrisiko jedenfalls dann selber zu tragen habe, wenn der Grundeigentümer den Generalunternehmer bzw. Besteller gutgläubig bereits ausbezahlt habe. Der pfandberechtigte Betrag sei um die vom Grundeigentümer an den Generalunternehmer bzw. Besteller bezahlte Summe zu kürzen.