88 VZG wird ihnen durch die Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit verschafft, den Bestand der Forderung ihrerseits durch Rechtsvorschlag zu hemmen. Sie werden dann die gleiche Rechtsstellung wie der betriebene Schuldner besitzen (LGVE 1975 I Nr. 244). 3.2. Es stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze bei allen Klagen auf Eintragung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts gelten oder ob Ausnahmen gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht geht gestützt auf neuere Lehrmeinungen (Gauch, a.a.O., N 185; Schmid/Hürlimann-Kaup, a.a.O., N 1715 f.) davon