Der Streit dreht sich somit nur noch darum, welche Einreden die Beklagten als Grundeigentümer in welchem Verfahren erheben können. 3.1. Die Klägerin kritisiert mit ausführlicher Begründung die Erwägungen des Amtsgerichts, weil es den Beklagten Einreden aus dem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der WBG A. zugebilligt habe. Der Prozess um Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts sei kein Forderungsprozess. Alle obligationenrechtlichen Verpflichtungen des Grundeigentümers, des Bestellers und des Unternehmers würden in diesem Verfahren nicht beurteilt. Es sei unzulässig, eine 40-jährige Praxis gestützt auf die Meinung eines einzelnen Autors - Rainer Schumacher - aufzugeben.