Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin appellierte erfolglos dagegen. Aus den Erwägungen: 2.1. Die Klägerin hat den Werkvertrag nicht mit den Beklagten als Grundeigentümer, sondern mit der WBG A. geschlossen. Als mittelbare Baugläubigerin (Subunternehmerin) geniesst sie den Schutz des Gesetzes ebenfalls (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; BGE 105 II 267; 106 II 127; 120 II 216). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies sogar dann, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Generalunternehmer bereits bezahlt hat (BGE 95 II 87 ff.; Hofstetter, Basler Komm., 2. Aufl., N 10 zu Art. 839/840 ZGB; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, N 1713 ff.;