Die Wohnbaugenossenschaft (WBG) A. liess ein Terrassenhaus mit zwei Stockwerkeinheiten errichten. Die Klägerin führte die Flachdach- und Spenglerarbeiten aus. Als ihr die Arbeiten übertragen wurden, stand eine Stockwerkeinheit im Eigentum der WBG A., die andere im Miteigentum zu je ½ der Beklagten B. und C. Später wurden die Beklagten auch Eigentümer der anderen Stockwerkeinheit. Auf Gesuch der Klägerin wies der Amtsgerichtspräsident das Grundbuchamt an, zu ihren Gunsten ein Bauhandwerkerpfandrecht auf dem Grundstück vorläufig einzutragen. Mit Klage vom 12. März 2003 verlangte sie die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Das Amtsgericht wies die Klage ab.