{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-68-1_2006-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2908", "Checksum": "adef3c9504045e8122c358a69e4ef8d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 68.1", "2006 I Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.1 (2006 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.1 (2006 I Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 09.06.2006 11 05 68.1 (2006 I Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsident der I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 839 ZGB. 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Sie habe die Arbeit Mitte September 2002 eingestellt. Das Flachdach sei während vier Monaten im Winter ungeschützt dagelegen. Auf die Gutachten D. und E. könne nicht abgestellt werden. Der Sachverhalt sei nicht liquide, wenn zu seiner Feststellung Gutachten nötig seien. 3.4. Das Amtsgericht geht gestützt auf die Ansicht von Schumacher (a.a.O., N 848-850; so auch Mosimann, Der Generalunternehmervertrag im Baugewerbe, Zürich 1972, S. 162) davon aus, die Höhe der Pfandsumme sei auf das Rechtsschutzinteresse des klagenden Unternehmers zu beschränken. Der klagende Unternehmer besitze kein rechtlich zu schützendes Interesse an der eingeklagten Höhe der Pfandsumme, wenn bereits im Eintragungsverfahren und nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren liquide Verhältnisse herrschten, d.h. wenn bereits in dieser Phase rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass einzelne Bestandteile des Werklohnanspruchs überhaupt nicht oder nicht in der behaupteten Höhe bestünden. Der Unternehmer erleide keinen Nachteil, wenn die Pfandsumme herabgesetzt werde, weil Reduktionsgründe im Zeitpunkt des richterlichen Urteils rechtsgenügend überprüft werden könnten. Dies erscheine besonders dann sinnvoll, wenn der Generalunternehmer bzw. Besteller zufolge Zahlungsunfähigkeit an der genauen Abrechnung mit dem Unternehmer nicht mehr echt interessiert oder zufolge Konkurseröffnung im Handelsregister gelöscht sei. Deshalb sei dem Grundeigentümer das Recht einzuräumen, Einreden aus dem Werkvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Generalunternehmer bzw. Besteller zu erheben. Bei klaren Verhältnissen ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Bauhandwerker die Feststellung der Pfandrechtsforderung und die definitive Eintragung des Pfandrechts auch noch soll verlangen können, wenn bereits feststeht, dass er den Werkvertrag nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Der Grundeigentümer muss dies gegenüber der Klage auf Feststellung der Pfandrechtsforderung einwenden können, wenn nicht die Zahl der in einem Streitfall nötigen Verfahren unnötig vermehrt werden soll. Ist der Grundeigentümer nicht Partei des Werkvertrages, so bindet ihn ein Urteil oder ein Vergleich unter den Vertragsparteien des Werkvertrages über den geschuldeten Werklohn nicht. Er kann dem Bauhandwerker gegenüber auch im Pfandverwertungsverfahren noch geltend machen, er habe einen Werklohn nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe zu beanspruchen (Art. 88 Abs. 1 VZG). Es ist deshalb nahe liegend, dass der Grundeigentümer dies, wenn es schon feststeht, bereits gegenüber der Klage auf Feststellung der Pfandrechtsforderung geltend machen kann (so auch AGVE 1967 Nr. 5). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass liquide Verhältnisse gegeben sind. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Verhältnisse vor Amtsgericht vor Durchführung des Beweisverfahrens nicht liquide waren und die Einreden aus dem Werkvertrag nach wohl herrschender Meinung nicht zulässig gewesen wären. Andernfalls könnte jeder Feststellungsprozess von der beklagten Partei in einen Forderungsprozess umgewandelt werden. Nachdem das Amtsgericht die Einreden aber geprüft und den Forderungsprozess vorweggenommen hat, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses Vorgehen hat. Die Appellation gemäss der luzernischen ZPO ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Neue Tatsachen können vorgetragen werden (§ 252 ZPO). Das Obergericht beurteilt die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (§ 246 ZPO). Es genügt deshalb, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Appellationserklärung liquide sind. In dieser Ausnahmesituation sind deshalb Einreden aus dem Werkvertrag zuzulassen. Es rechtfertigt sich nicht, den Beklagten einen neuen Prozess zuzumuten, dessen Ergebnis klar voraussehbar ist. I. Kammer, 9. Juni 2006 (11 05 68) |"}