Aus den Erwägungen: Nachdem die Beklagte 2 in ihrer Appellationsbegründung einen Lohnanspruch des Klägers für die Zeit vom 1. bis zum 7. Mai 2004 anerkennt, ist es ihr im Appellationsverfahren von vornherein verwehrt, sich auf eine gerechtfertigte fristlose Entlassung am 26. April 2004 zu berufen (offener Widerspruch zwischen der Behauptung einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung am 26.4.2004 und der Anerkennung einer Vertragsdauer und eines Lohnanspruches vom 1. bis zum 7.5.2004). Damit erweist sich die am 26. April 2004 noch vor Vertragsbeginn ausgesprochene fristlose Entlassung des Klägers durch die Beklagte 2 ohne weitere Prüfung als ungerechtfertigt, und es sind die entsprechenden