Am 4. März 2004 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten 2, der wörtlich jenem mit der Beklagten 1 entsprach. Arbeitsbeginn war der 1. Mai 2004. Beide Verträge wurden seitens der Arbeitgeber von X. unterschrieben. Mit Schreiben vom 26. April 2004 erklärten sowohl die Beklagte 1 wie die Beklagte 2 die fristlose Entlassung. Der Kläger forderte daraufhin von den Beklagten ausstehenden Lohn und eine Strafzahlung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Das Arbeitsgericht erachtete die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt, wogegen die Beklagten appellierten: