| | Entscheid: | Art. 337 OR. Anerkennt der Arbeitgeber eine bestimmte Vertragsdauer und einen entsprechenden Lohnanspruch des Arbeitsnehmers, kann er bezüglich der zeitlich zuvor ausgesprochenen Kündigung nicht geltend machen, es habe sich um eine gerechtfertigte fristlose Entlassung gehandelt. ====================================================================== Der Kläger schloss mit der Beklagten 1 am 30. Juli 2003 einen Arbeitsvertrag. Arbeitsbeginn war der 1. August 2003. Am 27. Januar 2004 kündigte die Beklagte 1 den Vertrag auf den 30. April 2004. Am 4. März 2004 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten 2, der wörtlich jenem mit der Beklagten 1 entsprach.