3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wie sie sich aus der Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 ergibt, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstellt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Die Mithaftungserklärung ist folglich nicht als hoheitlich einzustufen und fällt somit unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Satz 1 von Art. 1 LugÜ. I. Kammer, 27. September 2005 (11 05 53) |