Sinn und Zweck der kumulativen Schuldübernahme sowie die Tragweite des Grundgeschäfts erfordern geradezu eine feste Bindung zwischen diesem und dem Sicherungsgeschäft. Auf jeden Fall werden damit die Grenzen der Vertragsfreiheit nicht überschritten, zumal die Zweckbindungsfrist und damit das "Widerrufs- bzw. Rückzahlungsrisiko" (§ 44a LHO) auf zehn Jahre beschränkt wurde. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wie sie sich aus der Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 ergibt, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstellt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen.