, Zürich 1988, S. 587), ist auch unter Privaten gebräuchlich. Zu denken ist insbesondere an die verbreitete kumulative Schuldübernahme bei Privatkrediten, bei welchen die beantragten Mittel auch erst ausbezahlt werden, wenn der zusätzliche Schuldner dem Kreditgeber versprochen hat, neben dem Hauptschuldner mithaften zu wollen. 3.2.5. Schliesslich leuchtet auch ein, dass die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 unkündbar ist. Sinn und Zweck der kumulativen Schuldübernahme sowie die Tragweite des Grundgeschäfts erfordern geradezu eine feste Bindung zwischen diesem und dem Sicherungsgeschäft.