19-20 OR). 3.2.4. Wohl bildet die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 integrierter Bestandteil bzw. Voraussetzung des Zuwendungsbescheids vom 20. November 1992. Indes wurde sie dem Beklagten nicht auferlegt. Vielmehr ist sie Folge seiner (freien) Willenserklärung resp. seines Antrags auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen. Ein solches Sicherungsgeschäft, welches im Rahmen der Vertragsfreiheit liegt (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 587), ist auch unter Privaten gebräuchlich.