Sie widerspricht denn auch zum Teil klar der Aktenlage. Zudem sieht die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 nicht vor, dass der Beklagte bei Aufgabe seiner Gesellschafter- resp. Aktionärsstellung aus der Haftung entlassen wird. 3.2.3. Nachdem sich beim Schuldbeitritt der Übernehmer auf Grund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichtet, versteht es sich auch von selbst, dass die Höhe der gesamtschuldnerischen resp. klägerischen Haftung mit dem Investitionszuschuss korreliert. Im Übrigen hindert subjektives Unvermögen des Beklagten das Zustandekommen des Vertrags nicht (Kramer, Berner Komm., Bern 1991, N 256 zu Art. 19-20 OR).