500'000.-- (noch) an die X. AG ging. Abgesehen davon handelte es sich, wie bereits gesagt, lediglich um eine Firmenänderung. Diese hat auf das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft keine Auswirkung. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger im Änderungsbescheid vom 1. Juni 1993 ausdrücklich auf die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 verwiesen hat. Dieser Änderungsbescheid blieb unangefochten. Die Behauptung des Beklagten, an der Y. AG nie beteiligt gewesen zu sein und auch keine Organstellung innegehabt zu haben, erscheint unglaubwürdig. Sie widerspricht denn auch zum Teil klar der Aktenlage.