Dass der Beklagte als Gesellschafter dazu verpflichtet wurde, die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 abzugeben, ist demnach nicht aussergewöhnlich und im privatrechtlichen Geschäftsverkehr ein übliches Vorgehen, zumal dem Beklagten als Verwaltungsrat und Aktionär der (ursprünglich) zuwendungsberechtigten X. AG daraus offensichtlich nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukam. Insoweit der Beklagte geltend macht, der Zuschuss sei gar nicht an die X. AG, sondern an die Y. AG erfolgt, für welche keine Mithaftungserklärung bestehe, so ist dem entgegen zu halten, dass die Firmenänderung erst im Januar 1993 erfolgte, mithin die erste Auszahlung vom 10. Dezember 1992 in der Höhe von DM