, München 2002, Überbl v § 414 N 4). Dass der Beklagte als Gesellschafter dazu verpflichtet wurde, die Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 abzugeben, ist demnach nicht aussergewöhnlich und im privatrechtlichen Geschäftsverkehr ein übliches Vorgehen, zumal dem Beklagten als Verwaltungsrat und Aktionär der (ursprünglich) zuwendungsberechtigten X. AG daraus offensichtlich nicht nur irgendein undefinierter Vorteil zukam.