Geschäft geht, das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks eingegangen wurde. Gleich verhält es sich, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Promittent eine stille Beteiligung am Geschäft oder der Personengesellschaft hält, deren Schuld sichergestellt wird (BGE 4C.136/2003 vom 23.9.2003, wiedergegeben in: SJZ 100/2004 S. 20). Ebenso wird der Schuldbeitritt im deutschen Recht qualifiziert (Palandt, Kurzkomm. zum Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB], 61. Aufl., München 2002, Überbl v § 414 N 4).