Zudem sei der Schuldbeitritt unkündbar. 3.2.1. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht durch die - in der hier massgebenden Fassung - Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 8. Februar 1991 und die sonstigen haushaltrechtlichen Bestimmungen (vgl. u.a. Gesetz über den Thüringer Rechnungshof und zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 31.7.1991), auf welchen der Zuwendungsbescheid vom 20. November 1992 basiert, geregelt ist.