Im Vordergrund sei nicht ein eigentlicher Schuldbeitritt eines Dritten ins Schuldverhältnis, sondern der "Durchgriff" auf die Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin gestanden. Von einem separaten Abschluss eines Schuldbeitritts könne folglich nicht gesprochen werden. Die Unterzeichnung der Mithaftungserklärung sei denn auch unbestrittenermassen zentrale Voraussetzung für die Ausrichtung des Zuschusses gewesen. Er habe die Mithaftungserklärung nicht aus freiem Willen unterzeichnet. Vielmehr habe er sich gezwungen gesehen, die Erklärung abzugeben, damit die X. AG den Zuschuss überhaupt erhalten habe.