vgl. auch BGE 124 III 440 E. 3a m.H.a. einen weiteren EuGH-Entscheid). 3.2. Der Kläger hält diesbezüglich fest, er habe sich schlicht finanziell abgesichert. Dies aber nicht gestützt auf öffentliches Recht, sondern mit Hilfe des Privatrechts. Demgegenüber bringt der Beklagte vor, der Kläger habe sämtliche Bedingungen einseitig diktiert und daher als Hoheitsträger gehandelt. Ein unbeteiligter Dritter hätte eine Mithaftungserklärung über rund 2 Mio. DM nie abgegeben. Im Vordergrund sei nicht ein eigentlicher Schuldbeitritt eines Dritten ins Schuldverhältnis, sondern der "Durchgriff" auf die Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin gestanden.