Diese Akzessorietät bedeutet jedoch nicht, dass die rechtliche Regelung, die für die übernommene Verpflichtung gilt, in jeder Hinsicht mit der für die Hauptverpflichtung geltenden rechtlichen Regelung identisch sein muss. Vielmehr ist entscheidend, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wie sie sich aus der Mithaftungserklärung vom 25. November 1992 ergibt, durch eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse seitens des Klägers insofern geprägt ist, als Befugnisse wahrgenommen werden, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (EuGH in der Rechtssache C-266/01, TIARD SA, Slg. 2003, I-04867, N 29 und 30; vgl. auch BGE 124 III 440 E. 3a m.