Anderseits handelt es sich nur dann um hoheitliches Handeln, wenn sich der Staat Mittel bedient, die Privaten nicht zur Verfügung stehen (ZR 97 [1998] Nr. 34 S. 100 E. III./A./1. m.H.a. Rechtsprechung und Lehre). Die vom Beklagten begründete Verpflichtung (Mithaftungserklärung vom 25.11.1992) hat in dem Sinne akzessorischen Charakter, als der Beklagte vom Kläger in Anspruch genommen werden kann, wenn gegen den Zuschussempfänger ein Widerrufsbescheid ergeht und dieser den darin festgesetzten Rückzahlungsbeitrag nicht innerhalb von vier Wochen zurückbezahlt.